1.1
Die Lieferungen und Leistungen der pegasus gmbh, Bayernstraße 10, 93128 Regenstauf – nachstehend pegasus genannt - erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Bestimmungen in der jeweils gültigen Preisliste, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Auf die den Vertragsprodukten beiliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller wird ergänzend Bezug genommen.
1.2
Entgegenstehende oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der pegasus abweichende Bedingungen des Kunden erkennt pegasus nicht an, es sei denn, pegasus stimmt ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn pegasus in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Leistungen vorbehaltlos erbringt. Sofern pegasus bei einzelnen Lieferungen und Leistungen auf spezielle Nutzungs- und Bezugs -bedingungen mit abweichenden Regelungen verweist, sind auch diese Bestandteil des jeweiligen Vertrags.
1.3
Für folgende Produkte von pegasus IT gelten zusätzlich zu diesen Allgemeinen Bedingungen die folgenden besonderen Bedingungen, die einzusehen sind unter www.pegasus-gmbh.de/agb.html CNP Produkte, CNP Produkte mit Hardware, CNP Webhosting
2.1
Sofern pegasus ein individuelles Leistungsangebot abgegeben hat, geschieht dies auf Grundlage der Angaben des Kunden über sein zurzeit genutztes EDVSystem, über vom Kunden beabsichtigte Hardwareerweiterungen und/oder der fachlich funktionalen Aspekte. Der Kunde trägt das Risiko dafür, dass die auf dieser Grundlage angebotene Leistung seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Sofern der Kunde verbindliche Vorgaben vereinbaren möchte, hat er
diese schriftlich niederzulegen. Sie werden erst durch Gegenzeichnung Seitens pegasus wirksam.
2.2
Eigenschaften der Produkte, die der Kunde nach den öffentlichen Äußerungen von pegasus oder seinen Gehilfen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung der Waren, oder aufgrund eines Handelsbrauchs erwarten kann, gehören nur dann zur vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie schriftlich in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung
wiedergegeben sind.
3.1
Angebote von pegasus sind freibleibend und unverbindlich und verstehen sich vorbehaltlich der Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von pegasus , spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung bzw. Leistung durch den Kunden zustande. Soweit keinerlei Angaben hinsichtlich der Angebotsgültigkeit enthalten sind, sind Angebote Seitens pegasus für einen Zeitraum von 30 Tagen gültig.
3.2
Dem Kunden zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktion, und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen pegasus hergeleitet werden können, sofern das von pegasus gelieferte Produkt gleichwertig oder höherwertig ist.
3.3
Das Recht zu zumutbaren Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt pegasus ausdrücklich vorbehalten.
3.4
Lieferzeiten sind nur ungefähr vereinbart. Der Liefertermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von pegasus vereinbart und versteht sich unverbindlich und vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung und unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei pegasus oder beim Hersteller eintreten,
insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird auch eine in diesem Falle evtl. vom Kunden gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses. Sollte pegasus mit einer Lieferung mehr als vier Wochen in Verzug geraten, kann der Kunde nach einer
schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist unter Ausschluss weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz wegen Lieferverzug ist im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit und bei nicht fix zur Lieferung vereinbarter Termine ausgeschlossen, im Übrigen ist die Haftung auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch 4% des Lieferwerts, begrenzt. pegasus behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch eines der o.g. Ereignisse hervorgerufene Lieferverzögerung länger als sechs Wochen andauert und dies nicht von pegasus zu vertreten ist.
3.5
Fest vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde.
3.6
Verzögert sich die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen, die nicht von pegasus zu vertreten sind, so können die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert werden.
3.7
Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, können der Kunde und pegasus das Vertragsverhältnis ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von vier Wochen zum jeweiligen Monatsende kündigen. Ist der Vertrag auf bestimmte Zeit geschlossen, verlängert er sich jeweils um weitere 12 Monate, wenn er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum jeweiligen Ablauf gekündigt wird.
3.8
Unberührt bleibt das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt für pegasus insbesondere vor, wenn der Kunde bei Verträgen mit bestimmter Laufzeit mit der Zahlung der Entgelte mit einem Betrag in Höhe von zwei monatlichen Grundentgelten in Verzug gerät oder der Kunde bei Verträgen, die auf unbestimmte Zeit geschlossen worden sind, mit der Zahlung der Entgelte für mehr als 20 Kalendertage in Verzug gerät. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
4.1
Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Rechnung zu überprüfen. Unterbleibt eine Rüge innerhalb von 7 Tagen so gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Vorstehendes gilt nicht für den Verbrauchsgüterkauf.
4.2
Unwesentliche Mängel, welche die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.
4.3
Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer, dessen Beauftragten oder andere Personen, die von pegasus benannt sind, auf den Kunden über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden der pegasus verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die Bestimmungen aus 4.3 gelten auch bei Rücksendungen nach Mängelbeseitigung bzw. entgeltlicher Serviceleistung an den Kunden. Vorstehendes gilt nicht für den Verbrauchsgüterkauf.
6.1
Das Vertragsprodukt bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von pegasus. Der Kunde ist widerruflich zur Weitergabe der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, soweit er seinerseits unter eigenem Eigentumsvorbehalt weiterverkauft, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum von pegasus hinzuweisen und pegasus unverzüglich zu unterrichten. Bei Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit pegasus nicht gehörenden Waren erwirbt pegasus Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für pegasus als Hersteller i.S.d. § 950 BGB, ohne pegasus zu verpflichten. An der verarbeiteten Ware entsteht Miteigentum von pegasus im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.
6.2
Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen von pegasus an Kunden, oder bei Vermögensverfall des Kunden darf pegasus zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes an der Vorbehaltsware die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen.
6.3
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch pegasus gelten nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Kunde Kaufmann ist.
6.4
Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im Voraus an pegasus ab. Der Kunde bleibt zur Einziehung auch nach der Abtretung berechtigt. pegasus ist dessen ungeachtet im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges einziehungsberechtigt, wird von diesem Recht aber nur Gebrauch machen im Falle des Zahlungsverzugs oder bei einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens durch den Kunden. Auf Verlangen von pegasus wird der Kunde die abgetretenen Forderungen benennen, erforderliche Angaben machen, Unterlagen aushändigen und den Schuldnern die Abtretung mitteilen. pegasus ist berechtigt, Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung bzw. entsprechende Sicherheitsleistungen anzufragen und bei Nichterfüllung vom Vertrag zurückzutreten. pegasus darf zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offenlegen.
6.5
Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt pegasus. Für die Bewertung der Sicherheiten ist bei der Vorbehaltsware der zur Zeit des Freigabeverlangens geltende Netto- Listenpreis von pegasus maßgeblich, bei abgetretenen Forderungen ist vom Netto-Rechnungsbetrag abzüglich eines Sicherheitsabschlags von 20% auszugehen. Handelt es sich um Forderungen, bei welchen der Abnehmer des Kunden bereits in Zahlungsverzug ist oder Tatsachen bekannt sind, die berechtigten Grund zu der Annahme geben, dass ein Ausfall zu befürchten ist, so beträgt der Abschlag 50%. Bei wegen Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung nur in Form von Miteigentum bestehenden Sicherheiten ist vom Netto-Listenpreis der von pegasus gelieferten Ware abzüglich eines Abschlags von 25% auszugehen.
6.6
Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum von pegasus. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit pegasus über den Test- und Vorführzweck hinaus benutzt werden.
7.1
Die Verjährung für Ansprüche aus Sachmängeln beträgt außer im Fall von Schadensersatzansprüchen, zwölf Monaten ab Ablieferung, sofern pegasus den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat. Die gesetzliche Verjährung der Rückgriffsansprüche des Kunden bleibt hiervon unberührt, soweit die neu hergestellten Vertragswaren im Rahmen des Geschäftsbetriebs von pegasus an Verbraucher verkauft werden. Gesetzliche Rückgriffsansprüche bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
7.2
pegasus gewährleistet, dass die Vertragsprodukte nicht mit wesentlichen Mängeln, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind. Die Herstellung der Vertragsprodukte erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt. Die Parteien sind sich jedoch darüber bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.
7.3
pegasus gewährleistet, dass die Vertragsprodukte in der Produktinformation allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von pegasus schriftlich bestätigt wurden. pegasus übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen bzw. in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.
7.4
pegasus wird im Falle der Software-Überlassung an den Kunden die Software in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und erhalten. Die Pflicht zur Erhaltung beinhaltet nicht die Anpassung der Software an veränderte Einsatzbedingungen und technische und funktionale Entwicklungen, wie Veränderungen der IT-Umgebung, insbesondere Änderung der Hardware oder des Betriebssystems, Anpassung an den Funktionsumfang konkurrierender Produkte oder Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten.
7.5
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw.Schäden, die zurückzuführen sind auf: betriebsbedingte Abnutzung und normalenVerschleiß / unsachgemäßen Gebrauch / Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhaltendes Kunden / Betrieb mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluss an ungeeignete Stromquellen / Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen / Feuchtigkeit aller Art / falsche oder fehlerhafte Programm-, Software- und/oder Verarbeitungsdaten sowie jegliche Verbrauchsteile, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Serien-Nummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden.
7.6
pegasus gibt etwaige über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehenden Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen.
7.7
Im Gewährleistungsfall erfolgt, außer in den Fällen des Verbrauchsgüterkaufes, Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Wahl von pegasus. Ist pegasus zur Mängelbeseitigung oder zur fehlerhaften Erneuerung nicht in der Lage, wird pegasus dem Kunden Fehlerumgehungsmöglichkeiten aufzeigen. Soweit diese dem Kunden zumutbar sind, gelten sie als Nacherfüllung. Im Falle der Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung erwirbt pegasus mit dem Ausbau/Austausch Eigentum an den ausgebauten/ausgetauschten Komponenten/Geräten.
7.8
Der Kunde muss im Rahmen der Gewährleistung gegebenenfalls einen neuen Programmstand übernehmen, es sei denn, dies führt für ihn zu unangemessenen Anpassungs- und Umstellungsproblemen.
7.9
Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist pegasus berechtigt, alle Aufwendungen ersetzt zu verlangen. Kosten der Überprüfung und Reparatur werden zu den jeweils gültigen Servicepreisen von pegasus berechnet.
Von pegasus gelieferte Produkte und technisches Know-how sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten - einzeln oder in systemintegrierter Form - ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. des anderen mit dem Kunden vereinbarten Lieferlandes. Der Kunde muss sich über diese Vorschriften selbständig erkundigen. Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert.
11.1
Soweit der Kunde seinen Sitz außerhalb Deutschlands hat, ist er zur Einhaltung bezüglich der Regelung der Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Union verpflichtet. Hierzu gehört insbesondere die Bekanntgabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer an pegasus ohne gesonderte Anfrage. Der Kunde ist verpflichtet, auf Anfrage die notwendigen Auskünfte hinsichtlich seiner Eigenschaft als Unternehmer, hinsichtlich der Verwendung und des Transports der gelieferten Waren sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht an pegasus zu erteilen.
11.2
Der Kunde ist verpflichtet, jeglichen Aufwand, der aus mangelhaften bzw. fehlerhaften Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer entsteht, zu ersetzen. Jegliche Haftung von pegasus aus den Folgen der Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer bzw. den relevanten Daten hierzu ist ausgeschlossen, soweit von Seiten der pegasus nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
12.1
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass seine im Rahmen der Vertragsbeziehung überlassenen Daten auch zur werblichen Ansprache via Telefon und Email genutzt werden dürfen, soweit er kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.
12.2
Die Parteien verpflichten sich, Angaben über den anderen Vertragspartner vertraulich zu behandeln, soweit es sich dabei nicht um in der Öffentlichkeit bereits bekannte Angaben handelt.
13.1
Der Kunde ist nicht berechtigt, Dienstleistungen, vermietete Gegenstände sowie die Zugänge zu bereitgestellter Software an Dritte zu überlassen oder diesen zugänglich zu machen.Dritte im Sinne dieser Klausel sind nicht konzernrechtlich mit dem Kunden verbundene Unternehmen. pegasus ist berechtigt, einzelne Verpflichtungen durch Unterauftragnehmer erbringen zu lassen.
13.2
Erfüllungsort ist Regenstauf, Gerichtsstand ist Regensburg, wenn der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder im Inland ohne Gerichtsstand ist. pegasus ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
13.3
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CSIG) oder Teilen daraus. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Anwendung der Incoterms.
13.4
Änderungen und Ergänzungen von Verträgen bedürfen der Schriftform auch die Abänderung oder Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung von pegasus.
13.5
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt anstelle jeder unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahekommende Ersatzbestimmung, wie sie die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Entsprechendes gilt für Unvollständigkeiten.
Sofern die unter Punkt 1.3. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschriebenen pegasus IT Produkte als CNP-Produkte gekennzeichnet sind, gelten zusätzlich zu den Allgemeinen Bedingungen die folgenden besonderen Bedingungen:
1.1
pegasus IT stellt dem Vertragspartner die Nutzung der CNP Produkte in dem im Auftrag beschriebenen Funktionsumfang und unter den dort genannten Funktionsvoraussetzungen zur Verfügung.
1.2
pegasus IT stellt dem Vertragspartner die Software für die Nutzung der CNP Produkte auf einem Datenträger oder zum Download über das Internet bereit.
1.3
pegasus IT wird die zu überlassenden CNP Produkte im Rahmen der technischen Möglichkeiten in einer Version einsetzen, die vom Hersteller im Rahmen des sog. Maintenance Support unterstützt wird. pegasus IT wird den Kunden auf eine Änderung der eingesetzten CNP Produkte spätestens vier Wochen vor dem Änderungszeitpunkt hinweisen. Ein Anspruch des Vertragspartners auf den Einsatz einer neueren Version besteht nicht.
2.1
Der Kunde übernimmt es, eine Datenverbindung zwischen den von ihm zur Nutzung vorgesehenen Arbeitsplätzen und dem definierten Datenübergabepunkt herzustellen.
2.2
pegasus IT ist berechtigt, den Datenübergabepunkt jederzeit neu zu definieren,sofern dies erforderlich ist, um eine reibungslose Inanspruchnahme der Leistungen durch den Kunden zu ermöglichen. Der Kunde wird in diesem Fall eine Verbindung zu dem neu definierten Übergabepunkt herstellen.
2.3
Die vertragsgemäße Inanspruchnahme der Leistungen von pegasus IT ist davon abhängig, dass die vom Kunden eingesetzte Hard- und Software, einschließlich Arbeitsplatzrechnern, Routern, Datenkommunikationsmitteln etc., den technischen Mindest-Anforderungen an die Nutzung der aktuell angebotenen CNP Produkt-Version entsprechen und die vom Kunden zur Nutzung der CNP Produkte berechtigten Nutzer mit der Bedienung der CNP Produkte vertraut sind.
2.4
Der Kunde wird optional die ihm von pegasus IT überlassene Client-Softwareund nachfolgende Updates auf jedem Arbeitsplatzrechner installieren, von dem aus er berechtigterweise auf die CNP Produkte zugreifen will.
Der Kunde erhält für jeden eingerichteten Nutzer eine Zugriffsberechtigung, bestehend aus einem Benutzerkennwort und einem Passwort. Benutzerkennwort und Passwort dürfen vom Kunden nur den von ihm berechtigten Nutzern mitgeteilt werden und sind im Übrigen geheim zu halten. Optional kann eine Zugriffserkennung über eine statische IP-Adresse erfolgen.
4.1
pegasus IT wird auf Anforderung des Kunden eine Kopie der von ihm auf dem ihm zugewiesenen Speicherplatz abgelegten Daten jederzeit, spätestens jedoch mit Beendigung des Vertragsverhältnisses unverzüglich herausgeben.
4.2
Ein Zurückbehaltungsrecht sowie das gesetzliche Vermieterpfandrecht (§ 562BGB) stehen dem Kunden hinsichtlich der Daten des Auftraggebers nicht zu.
4.3
pegasus IT kann die bei ihr vorhandenen Daten des Vertragspartners 90 Tage nach der im Zusammenhang mit der Vertragsbeendigung erfolgten Übergabe der Daten an den Vertragspartner löschen, sofern der Vertragspartner nicht innerhalb dieser Frist mitteilt, dass die ihm übergebenen Daten nicht lesbar oder nicht vollständig sind. Das Unterbleiben der Mitteilung gilt als Zustimmung zur Löschung der Daten. Der Vertragspartner wird über die Löschung informiert.
5.1
Soweit die von pegasus IT erbrachten Leistungen mangelhaft sind, weil ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht nur unerheblich eingeschränkt ist, haftet pegasus IT nach den gesetzlichen Vorschriften für Sach- und Rechtsmängel. Für Mängel der überlassenen Software, die bereits bei deren Überlassung an den Vertragspartner vorhanden waren, haftet pegasus IT nur, wenn pegasus IT diesen Mangel vertreten muss.
5.2
Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet pegasus IT nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
6.1
Übermittelt der Kunde im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses personenbezogene Daten an pegasus IT, so ist der Kunde für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verantwortlich. pegasus IT wird die vom Kunden übermittelten Daten nur im Rahmen der Weisungen des Kunden speichern/verarbeiten.
6.2
Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass möglicherweise der zusätzliche Abschluss eines Vertrages zur Auftragsdatenverarbeitung nach § 11 Bundesdatenschutzgesetz notwendig ist.
7.1
Dem Kunden wird das einfache Recht eingeräumt, das überlassene Computerprogramm zu benutzen. Dies betrifft sowohl den Teil des Programms, der auf Hardware des Kunden installiert ist, wie auch – soweit erforderlich – eine zentrale Installation bei der pegasus IT im Rahmen einer Softwareüberlassung. Der Kunde darf den auf seiner Hardware installierten Teil des Computerprogramms nur vervielfältigen, soweit dies durch die bestimmungsgemäße Benutzung laut jeweils aktueller Leistungsbeschreibung abgedeckt ist. Zur notwendigen Vervielfältigung zählt im Falle der ausschließlichen Bereitstellung auf Systemen der pegasus IT lediglich das Laden des Computerprogramms in den Arbeitsspeicher der Hardware des Kunden, nicht jedoch die auch nur vorübergehende Installation oder das Speichern auf Datenträgern (wie etwa Festplatten o. ä.) der vom Kunden eingesetzten Hardware. Vorhandene Schutzmechanismen gegen unberechtigte Nutzung dürfen durch den Kunden nicht entfernt oder umgangen werden.
7.2
Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf pegasus IT – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche des Kunden – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung (a) nach vorheriger Absprache mit dem Kunden Änderungen vornehmen, die unter Wahrung von dessen Interessen gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder (b) für den Kunden die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.
7.3
Zur Erfüllung des Vertrages, räumt der Kunde pegasus IT die dafür benötigten urheberrechtlichen Nutzungsrechte an seinen Daten ein. Dies umfasst insbesondere die Bereitstellung der Daten über das Internet, die Datensicherung und die dafür notwendigen technischen Vorgänge.
Die folgenden Regelungen finden zusätzlich Anwendung auf alle Produkte, die in Punkt 1.3. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen als CNP Produkte mit Hardware gekennzeichnet sind.
1.1
Der Kunde ist verpflichtet den Mietgegenstand ab dem Zeitpunkt der Übergabe sorgfältig zu behandeln und zu nutzen. Der Kunde darf den vermietetet Gegenstand nur für geeignete Zwecke einsetzen.
1.2
Der Kunde ist nur mit schriftlicher Zustimmung von pegasus IT berechtigt, den Mietgegenstand einem Dritten zu überlassen.
1.3
Der Kunde darf an dem Mietgegenstand technische Änderungen nicht durch Einwirken auf die Firmware vornehmen. Ausgenommen hiervon sind auch nicht die durch den Hersteller freigegebenen Updates der Firmware.
1.4
Im Falle eines Verlustes oder Beschädigung des Mietgegenstandes hat der Kunde pegasus IT unverzüglich zu informieren.
2.1
Mit Übergabe des Mietgegenstandes bestätigt der Kunde mit Unterschrift, dass der ihm übergebene Mietgegenstand in technisch einwandfreiem Zustand ist. Verborgene Mängel und auftretende Funktionsstörungen sind unverzüglich gegenüber pegasus IT anzuzeigen.
2.2
Ausfallzeiten, die auf eine unsachgemäße Bedienung oder Fehlkonfiguration durch den Kunden zurückzuführen sind, berechtigen den Kunden nicht zur Minderung der Miete für den überlassenen Gegenstand.
3.1
Nach Ablauf der Vertragsbeziehung hat der Kunde den Mietgegenstand in einem ordnungsgemäßen Zustand an pegasus IT zurückzugeben.
3.2
Ist dem Kunden eine Rückgabe nicht möglich, so verpflichtet er sich zur Leistung eines angemessenen Schadenersatzes.
Für die in Punkt 1.3. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gekennzeichnete Webhosting Leistungen gelten zusätzlich die folgenden Bestimmungen:
pegasus IT räumt dem Kunden die Möglichkeit des Web-Hosting in den Rechenzentren von pegasus IT ein.
2.1
Der Kunde ist für die Speicherung der Daten auf den Servern von pegasus IT selbst verantwortlich.
2.2
Der Kunde ist verpflichtet auf dem zur Verfügung gestellten Speicherplatz keine gesetzwidrigen Inhalte zu speichern oder Anderen über das Internet zugänglich zu machen.
2.3
Der Kunde ist zur Geheimhaltung aller ihm überlassenen Kundendaten (Login und Passwort) verpflichtet. Eine Weitergabe der Daten an Dritte ist ihm nicht gestattet.
2.4
Sofern pegasus IT durch Dritte wegen eines Verstoßes gegen gesetzliche Regelungen in Anspruch genommen wird, die auf einer gesetzeswidrigen Benutzung durch den Kunden beruht, stellt der Kunde pegasus IT von diesen Ansprüchen frei.
2.5
Sofern der Kunde Email-Leistungen in Anspruch nimmt, erfolgen die Einstellungen eventueller Spam-Filter nach Kundenvorgaben. pegasus IT ist nicht verantwortlich für nach Kundenvorgaben ausgefilterte Emails.
Zur Erfüllung des Vertrages, räumt der Kunde pegasus IT die dafür benötigten urheberrechtlichen Nutzungsrechte an seinen Daten ein. Dies umfasst insbesondere die Bereitstellung der Daten über das Internet, die Datensicherung und die dafür notwendigen technischen Vorgänge.
pegasus IT ist berechtigt den Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu beenden, sofern der Kunde rechtswidrige Inhalte auf den Systemen bereithält.